Versicherungsmakler klagen oft, dass vorgenannte Unterlagen in letzter Zeit häufig beim Mandanten ausgetauscht werden müssen. Dies ist aber zwingend notwendig, um mit den fortlaufenden Änderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung Schritt zu halten.

Anzeige

7 wichtige Punkte

  1. Maklervertrag und Maklervollmacht sind ?Grundhandwerkszeug? eines jeden Versicherungsmaklers!
  2. Fehlt der Maklervertrag völlig, so haftet der tätig gewordene Versicherungsmakler unter Umständen unbegrenzt.
  3. Eine Haftungsbegrenzung und die Einschränkung der Tätigkeit (z.B. nur Vermittlung von Produkten, bei denen der Produktgeber eine zumindest marktübliche Courtage an den Makler zahlt, keine Tätigkeit zur bAV etc.) sind sicher nur über einen Maklervertrag bzw. in den Maklervertrag einbezogene AGB möglich.
  4. Zum Zweck der Beweisführung sollte ein Maklervertrag immer in Schriftform abgefasst sein und darüber hinaus auf jeder Seite vom Mandanten unterzeichnet werden.
  5. Maklerverträge gehören nicht in die Hände von Gesellschaften, da der Maklervertrag eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsmakler und seinen Mandanten ist. Maklervertrag und Maklervollmacht sind folglich voneinander zu trennen. Der Maklervertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien; die Maklervollmacht ist eine einseitige Willenserklärung.
  6. Ohne günstig gestalteten Maklervertrag und ohne der aktuellen Gesetzgebung entsprechende Maklervollmacht bei jedem Mandanten ist der Verkauf des Courtagerechtes (gemeinhin Verkauf des Bestandes) nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich. Die Bestimmungen des BDSG sind hierbei zwingend zu beachten.
  7. Sollen Bestandsübertragungen über einen Dritten (z.B. Maklerpool) durchgeführt werden, so ist eine entsprechende (ebenfalls vom Mandanten gesondert zu unterzeichnende) Untervollmacht notwendig. Der unterbevollmächtigte Dritte muss aus Gründen des BDSG (informelles Selbstbestimmungsrecht des Mandanten) zwingend namentlich genannt werden. Im Weiteren ist zumindest die Adresse des unterbevollmächtigten Dritten anzugeben.

Fazit
Keine vollständigen und aktuellen Maklerverträge/Maklervollmachten bei allen Mandanten bedeuten nicht nur ein deutlich erhöhtes Haftungsrisiko, sondern verhindern auch Bestandsübertragungen und Bestandsverkäufe. Daher sollten die vorgenannten Unterlagen beim Mandanten stets aktuell und vollständig nachgehalten werden.

Anzeige

INVERS-Partner können kostenfrei Musterunterlagen des Verlages Versicherungsbote nutzen.
Die entsprechenden Unterlagen finden sich im geschlossenen Nutzerbereich auf der Homepage der INVERS GmbH und im INVERS-Makler-Assistent (IMA).

Anzeige