Nach den neuen Vorschriften muss allen kleinen, nicht-professionellen Anlegern das dreiseitige Informationsblatt ausgehändigt werden, bevor sie einen Vertrag unterschreiben, um sie dabei zu unterstützen, sogenannte PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products - "verpackte" Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) zu verstehen und vergleichen zu können, die Gesamtkosten ihrer Investition abzuschätzen und ihr Risiko-/Renditeprofil zu kennen.

Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist, so der Text, und es muss mit verbindlichen Vertragsdokumenten vereinbar und von einer eindeutig bestimmbaren Stelle, die das Produkt gestaltet hat, verfasst sein.

Die Verhandlungsführer des Parlaments haben dafür gesorgt, dass Anleger gegebenenfalls darüber informiert werden, ob ihre Anlage zu einem Projekt mit ökologischer oder sozialer Zielsetzung beiträgt.

Die Abgeordneten hoben hervor, dass PRIIPs durchaus Kleinanlegern zu Gewinnen verhelfen können, indem das Risiko auf viele verschiedene Wirtschaftszweige oder zugrundeliegende Vermögenswerte verteilt wird, unterstrichen aber auch, dass die betreffenden Anlageprodukte "nicht einfach" und für Kleinanleger möglicherweise schwer zu verstehen sind. Deshalb soll das Basisinformationsblatt gegebenenfalls einen entsprechenden Warnhinweis enthalten, der so lautet: "Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann".

Anlageprodukte abgedeckt

Die neuen Vorschriften gelten auch für alle Anlageprodukte für Kleinanleger - allerdings weder für Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Invalidität zahlbar sind, noch für Einlagen, die keine strukturierten Einlagen darstellen, und Wertpapiere.
Offiziell anerkannte Altersvorsorgesysteme, Altersvorsorgeprodukte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Kleinanleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist, wären ebenfalls vom Geltungsbereich der Rechtsvorschrift ausgenommen.

Haftung für Verluste

Basisinformationsblätter dürfen nicht irreführend sein. Wenn ein Kleinanleger nachweisen kann, dass ein Schaden durch Informationen in einem Basisinformationsblatt verursacht wurde oder dass die Informationen unzutreffend oder unvereinbar mit verbindlichen Vertragsdokumenten waren, käme eine Haftung des Herstellers des Anlageprodukts nach nationalem Recht infrage.

Nächste Schritte

Die neuen Vorschriften müssen noch formell von den EU-Ländern gebilligt werden. Dann können binnen zwei Jahren wirksam werden.