Im betreffenden Fall wurde ein Mann mit 132 km/h auf einer Landstraße geblitzt. Zugelassen waren an dieser Stelle nur 70 km/h. Daraufhin bekam er ein einmonatiges Fahrverbot plus ein Bußgeld von 315 Euro aufgebrummt.

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Der Betroffene weigerte sich allerdings, zu zahlen und seinen Führerschein abzugeben. Er verwies darauf, durch einen schmerzhaften Druck in seinem Darm abgelenkt gewesen zu sein und das Beschränkungsschild auf Grund dessen übersehen zu haben. Er wäre dabei noch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlang gefahren, hätte aber wenige Meter nach dem Ende der Limit-Zone angehalten und ein Maisfeld aufgesucht, wo er seine Notdurft verrichten konnte.

Eine Darstellung, die das Gericht zwar nicht in Abrede stellte, jedoch nicht als "notstandähnliche Situation" akzeptieren wollte. "Der schon vorher an einem Darmproblem Leidende hätte vielmehr vorsorglich erwägen müssen, ob er unter diesen Umständen die Fahrt überhaupt antreten durfte", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Starker Stuhldrang ist demnach keine "notstandsähnliche Situation", derentwegen ein Autofahrer eine streckenweise vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung erheblich überschreiten darf. Zumindest dann nicht, wenn er bereits vor Erreichen der Tempolimit-Zone Probleme in seinem Darm wahrgenommen hatte, die ihm im Übrigen schon seit geraumer Zeit zu schaffen machten. Darauf hat das Amtsgericht Lüdinghausen bestanden (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14).

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Gegebenenfalls hätte er auf weniger benutzte Schleichwege zurückgreifen müssen, um jederzeit in der Lage zu sein, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Wahrscheinlich wäre in diesem Fall sogar eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar Fahrtbeendigung der Situation angemessener gewesen, resümierten die Richter.

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