Im betroffenen Fall sollen bei einem Einbruch in eine Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses wertvoller Schmuck, Münzen und ein erheblicher Bargeldbetrag abhanden gekommen sein.

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Entsprechend des von der Polizei erstellten Ermittlungsberichts wurden die Wohnungstür aufgebrochen und massiv beschädigt sowie mehrere Schränke in der Wohnung durchwühlt. Laut Ehemann der Versicherten sollen 4.550 Euro in einem Briefumschlag auf dem Küchentisch gelegen haben, die nach dem Einbruch nicht mehr da waren. Er hätte den Betrag dort in bar zurechtgelegt, um ihn später im Reisebüro zur Begleichung einer gebuchten Reise vorbeizubringen.

Schon allein diese Aussage schien sowohl der Versicherung als auch dem Gericht wenig plausibel und gaben der Versicherung Recht. Schließlich wäre eine Banküberweisung bei einer solchen Summe bei Weitem einfacher und üblicher gewesen. Zumal es den Betroffenen auch nicht gelang, für die anderen verschwundenen Gegenstände im behaupteten Gesamtwert von knapp 20.000 Euro den für einen Einbruchdiebstahl erforderlichen Nachweis zu erbringen.

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Auf Seiten der Versicherten schlugen sich die Richter dagegen bei der Forderung nach Ersatz der eingeschlagenen Wohnungstür. Dieser Schaden in Höhe von 1.856,40 Euro sei tatsächlich zu ersetzen. Denn eine eingeschlagene Wohnungstür weise offensichtlich auf einen zumindest versuchten Einbruch hin und ist deshalb trotz aller weiteren Einwände zu ersetzen. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg klargestellt (Az. 4 U 99/11).

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