Im verhandelten Rechtsstreit hatte es der Fahrer eines Sattelzuges versäumt, bei einem Nothalt auf der Autobahn das Warndreieck aufzustellen. Der Brummi-Fahrer hielt auf einem seitenstreifenlosen Abschnitt des Berliner Ringes am rechten Fahrbahnrand, weil ihm plötzlich übel geworden war und er sich übergeben musste. Die Warnblinkanlage hatte der Fahrer zwar eingeschaltet. Weil das Gefährt aber in die rechte Fahrbahn hineinragte, wurde es von einem nachfolgenden LKW gestreift. Dabei entstand ein Sachschaden von 29.000 Euro.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich jedoch, den vollen Betrag zu übernehmen. Der Versicherer berief sich auf eine 50prozentige Teilschuld des parkenden LKW-Fahrers, weil dieser kein Warndreieck aufgestellt hatte, und wollte nur 14.500 Euro zahlen. Zu Recht, wie nun auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) bestätigte.

In der Urteilsbegründung heißt es: Die Betriebsgefahr des haltenden LKW sei deutlich erhöht gewesen, weil das Auto weit in die rechte Fahrbahn hineingeragt habe und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer Bundesautobahn aber grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen.

Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe ein Fahrzeugführer sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn möglich - sofort weiterfahren. Letzteres habe der Fahrer des haltenden PKW aber versäumt, weil er nach dem Erbrechen erst sich und sein Fahrzeug gereinigt habe, ohne ein Warndreieck aufzustellen. Während dieser Zeit passierte auch der Unfall (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013, 26 U 12/13).

VdVKA