Ein Versicherungsmakler hatte versäumt, seinen Mandanten auf die Einhaltung der Meldefristen gegenüber seinem Unfallversicherer aufmerksam zu machen. Im konkreten Fall hatte der Mandant die Invalidität nach einem Motorradunfall nicht rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. So verweigerte der Unfallversicherer ihm die Leistung. Der Versicherte machte daraufhin Schadenersatzansprüche gegen seinen Versicherungsmakler geltend, weil dieser ihm bei der Schadenanzeige nicht sachgerecht zur Seite stand.

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Mit Maklervertrag besteht Pflicht, sachgerechte Schadenanzeigen vorzulegen

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Auffassung des Geschädigten nach, dass der Versicherungsmakler seine Pflichten im Schadenfall versäumt hatte und somit für die fehlende Leistung des Unfallversicherers haften muss.

Explizit verwies der BGH in seiner Urteilsbegründung auf den Maklervertrag beider Parteien. Mit dem Vertrag erklärt der Kunde den Makler zu seinem Sachverwalter. Sobald der Makler im Interesse seines Mandanten handelt, hat er spezielle Pflichten: „Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Auch sind Makler mit dem Prozess der Schadenabwicklung vetrauter, die geltenden Versicherungsbedingungen sind ihnen geläufiger, als dem Kunden. Droht dem Kunden die Gefahr, seinen gesamten Versicherungsschutz zu verlieren, weil er nicht geläufige Formalitäten nicht kennt und somit missachtet, hat ihn der Makler als Fachmann darauf hinweisen. Das Verstreichen einer Ausschlussfrist, wie im vorliegenden Fall, stellt ein hohes Risiko für den Kunden dar. Daher kann er von seinem Interessenverwalter erwarten, dass er ihn genau darauf auch hinweisen. Diese Hinweispflicht gilt gerade dann, wenn der Geschädigte nur so seinen Anspruch auf die Leistung der Unfallversicherung hat. Es handele sich dabei nicht um eine umfassende Rechtsberatung, so die Richter, sondern um eine Hinweispflicht als Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags.

Versicherungsnehmer nur zum Teil in Eigenverantwortung

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Versicherungsmaklers argumentiert, dass auch der Versicherungsnehmer selbst zur Lektüre der Versicherungsbedingungen verpflichtet sei. Somit stünde es auch in dessen eigener Verantwortung, sich über Abschlussfristen in diesem Regelwerk zu informieren. Dieser Sachverhalt bezieht sich auf das direkte Verhältnis von Versicherungsnehmer und Versicherer: Der Versicherungsnehmer hat seine Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer zu erfüllen. Der BGH erläuterte jedoch, dass der Versicherungsnehmer ja gerade den Makler beauftragt, um seine Interessen ebenso wie seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer fachgerecht durchsetzen zu können. Das Arguemnt der Eigenverantwortung hält demnach nicht stand.

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Der BGH bekräftigte das Urteil der Vorinstanz aber auch darin, dass der Versicherungsmakler lediglich zur Hälfte Schadenersatz zu leisten habe. Denn der Geschädigte hatte seinerseits versäumt, seinen Makler über eine Mitteilung der Versicherung zu informieren. Darin hatte der Versicherer seinen Kunden aufgefordert, ihn rechtzeitig über die Feststellung der Invalidität in Kenntnis zu setzen. Insgesamt hatte der Geschädigte damit Anspruch auf 12.499,38 Euro von der vertraglich vereinbarten 24.998,75 Ero Gesamtleistung des Versicherers.

Bundesgerichtshof

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