Trügerische Unverbindlichkeit

Die Fragen sind berechtigt: Welchen Mehrwert bringt die Implementierung der Leitlinien für das Risikomanagement, wenn bislang entscheidende Fragen zur Kapitalhinterlegung bei klassischen Lebensversicherungsprodukten noch nicht endgültig geklärt sind? Wieso sollte es nicht ausreichen, mit geringem Aufwand zu starten und dann sukzessiv die Qualität zu verbessern, wenn doch zunächst ohnehin keine aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten sind?

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Stillstand ist keine Option

Die Messlatte der BaFin an das Risikomanagement wird spürbar höher sein als vor Umsetzung der Leitlinien.
Die Versicherer müssen nun die Auswirkungen der neuen Anforderungen in ihre Projektpläne einarbeiten und entsprechende Prioritäten setzen. Bei der Umsetzung der Governance-Anforderungen sind viele Gesellschaften in ihren Vorbereitungen dank der 2009 eingeführten MaRisk schon weit vorangeschritten. Dies gilt in abgeschwächter Form auch für die Umsetzung der Berichterstattungs-Leitlinien, wobei manchmal noch an der Robustheit der Ergebnisse gearbeitet werden muss. Aufholbedarf besteht vor allem bei den Anforderungen des ORSA (Own Risk and Solvency Assessment):

  • Einschätzung des aktuellen ökonomischen Kapitalbedarfs,
  • Abweichung des eigenen Risikoprofils von den Annahmen, die der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderung zugrunde liegen („Angemessenheit der Standardformel“),
  • Beurteilung der zukünftigen Solvabilität mit Szenariorechnungen und Analyse und Bewertung von Kapitalmanagementoptionen.

Der ORSA wird mittelfristig bei einigen Gesellschaften zu weitreichenden Konsequenzen führen, wenn z.B. der ökonomische Kapitalbedarf sogar noch höher sein sollte als derjenige nach Säule 1, oder einfach durch Erkenntnisgewinne anhand von Geschäftsplanung auf Basis von risikoorientierten, ökonomischen Kennzahlen anstatt von Solvency I.

Angemessenheit der Standardformel

Die meisten Gesellschaften planen für die aufsichtsrechtliche Kapitalanforderung mit der Standardformel zu rechnen. Der Name Standardformel ist jedoch trügerisch. Gesellschaften müssen dennoch hingehen und deren Angemessenheit prüfen und ggf. bei stark abweichendem Risikoprofil an einzelnen Stellen eine andere Kalibrierung oder eine eigene Methode entwickeln. Damit ist die Standardformel nicht einfach der „Default“, welcher nicht weiter hinterfragt werden sollte. Es wird spannend, welches Anspruchsdenken die Aufsicht bei dem Thema an den Tag legen wird.

Fazit
Mit den Leitlinien ist die Messlatte für eine Zukunft mit Solvency II gelegt: Eine europaweit konsistente Vorbereitung auf das Mammutprojekt ist sichergestellt und die wichtigsten Aspekte des prinzipien- und risikobasierten Aufsichtssystems müssen nun in den Unternehmen gelebt werden. Doch die Versicherer plagt noch die derzeitige Unsicherheit, wie streng die Aufsicht die Leitlinien in ihren Prüfungen auslegen wird und welche Maßnahmen hinsichtlich klassischer Lebensversicherungsprodukte auf politischer Ebene ergriffen werden bzw. mit welchen Zwischenlösungen hier gearbeitet werden soll. Abhängig von den Entscheidungen hierzu kann die Bedeutung des ORSA sogar noch weiter steigen, während Säule 1 zu einer reinen Compliance-Übung verkommen könnte.

Nach dem “Comply or Explain“-Prinzip wird sich die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin zu jeder Leitlinie äußern müssen, ob sie diese in Deutschland umsetzen wird oder nicht. Falls letzteres gilt, wird die BaFin erläutern müssen, wieso sie dieser Meinung ist.

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Thorsten Henkel ist Consultant und Experte für Solvency II bei der internationalen Unternehmensberatung Towers Watson.

Towers Watson

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