Der Erhalt eines Krankengeldes ist für viele Menschen existenziell wichtig. Sind Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank, bekommen sie von ihrer Krankenkasse eine Entgeltersatzleistung nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgezahlt. Auch Freiberufler können bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einen Wahltarif abschließen, um bei längerer Krankheit vor einer Pleite geschützt zu sein. Die Höhe des Krankengeldes beträgt in der Regel 70 Prozent des Nettolohns, das von der Krankenkasse maximal anderthalb Jahre lang ausgezahlt wird.

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Aber bei der Umsetzung der Krankengeld-Regelungen müssen sich die Krankenkassen Kritik gefallen lassen. Das saarländische Gesundheitsministerium teilte in einer Pressemeldung mit, dass es sich bei den Aufsichtsbehörden der Krankenkassen bundesweit für eine „praktikable Auslegung des Gesetzes“ einsetzen werde. Denn viele Patienten würden unverschuldet ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren, weil die Rechtslage kompliziert sei. Dies hatte ein Gespräch des saarländischen Gesundheitsministers Andreas Storm (CDU) mit Vertretern der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ergeben. Sogar eine Gesetzesänderung wird nun von Storm ins Gespräch gebracht.

Lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit oft schwierig

Die Hintergründe: Einen Anspruch auf Krankengeld kann man verlieren, wenn eine Krankschreibung nicht lückenlos ist. Gerade wenn es um die Verlängerung des Krankengeldes geht, hält die Gesetzgebung aber Tücken bereit. Schon eine kleine Unachtsamkeit des Patienten kann den Verlust des Krankengeldanspruches nach sich ziehen.

Denn der Krankengeldanspruch beginnt laut Sozialgesetz erst am Folgetag, nachdem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Diese bürokratische Regelung kann verheerende Folgen für den Patienten haben. Ist er beispielsweise bis Mittwoch krankgeschrieben, muss er auch an ebenjenem Mittwoch erneut einen Arzt aufsuchen, um seine Arbeitsunfähigkeit verlängern zu lassen. Geht er hingegen erst am Donnerstag zum Mediziner, greift die Arbeitsunfähigkeit erst einen Tag später, also am Freitag. Es entsteht eine „Anspruchslücke“, die den gesamten Krankengeldanspruch gefährden kann. Der letzte Tag auf einer ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss auch der erste auf dem anschließenden Bescheid sein.

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“Rechtsunsicherheit zu Lasten des Patienten“

Diese bürokratische und schwer nachvollziehbare Regelung soll nach dem Willen des saarländischen Gesundheitsministeriums bundesweit neu geregelt werden. Zwar sei den Ärzten eine rückwirkende Krankschreibung bis zu zwei Tagen in Ausnahmefällen erlaubt. Viele Patienten und Ärzte würden dies aber nicht wissen. „Hier besteht Handlungsbedarf zum Wohle der Patienten“, sagte Storm, „es kann nicht sein, dass Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes derart weitgehend zu Lasten von kranken Menschen gehen.“

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