Am 12.07. schreibt die Bild-Zeitung der Region Chemnitz über einen Zwickauer Makler. Sven W. soll, so Staatsanwalt Jörg Richter, von 2009 bis 2011 insgesamt 40 Verträge von Leuten eingereicht haben, die es gar nicht gab. Dabei geht es um Provisionen von über 130 .000 Euro.

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Kein Makler, sondern Vertreter

Während der Angeklagte die Anschuldigungen bestreitet und behauptet seine Firma wolle ihn rausmobben, kommt nun ein anderer Punkt der Berichterstattung ans Tageslicht. Denn offenbar handelt es sich bei dem Angeklagten um keinen Makler. Vielmehr war Sven W. vormals bei der LVM und zuletzt bei der Concordia Versicherung tätig.

Damit ist der Artikel nicht nur oberflächlich recherchiert, sondern zieht das Bild der Makler komplett in Verruf. Denn immer noch kennen viele nicht den Unterschied zwischen Makler und Vertreter. Zwischen beiden Berufsbildern liegen, nicht nur namentlich, Welten.

Rein rechtlich ist im §59 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) folgendes geschrieben:

“(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.”

"(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen."

So stehen Ausschließlichkeits-Vermittler oder Vertreter rein rechtlich auf der Seite der Versicherungen. Das heißt, sie vertreten die Interessen der Versicherung. Irrelevant dabei ist, ob es sich um einen gebundenen Ausschließlichkeitsvertreter oder um einen ungebundenen Mehrfachvertreter handelt.

Die Definition des Versicherungsmaklers laut VVG:

"(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. […]"

Rechtlich steht der Makler, als "treuhänderähnliche Sachwalter", auf der Seite des Kunden. Zudem sind Makler vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden.

Neben dem unabhängigen Vergleich von Versicherungen und der Suche der individuell optimalen Absicherung für den Kunden, gehört es auch zu den Pflichten des Maklers für den Kunden die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse zu überwachen. Dies ist im Rahmen eines Maklervertrages festgeschrieben.

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Sicherlich sind Makler und Vertreter beide Verkäufer und auch im Bereich der Versicherungen tätig. Dennoch besteht zwischen beiden Berufsbildern ein erheblicher Unterschied.

Bild-Zeitung

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